Urheberrecht

Frankreich ist Unterzeichner der revidierten Berner Übereinkunft, aber das französische Urheberrecht nimmt weltweit eine Sonderstellung ein : es ist sehr urheberfreundlich. 

 

Die Bandbreite der Werke, die in Frankreich urheberrechtlichen Schutz geniessen können ist sehr breit. Sie ist nicht, wie bis vor wenigen Jahren in Deutschland, auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst beschränkt. So erfasst das französische Urhebberecht beispielsweise auch Werke des industriellen Designs. Wenn gleichzeitig ein eingetragenes Design (Geschmacksmuster) besteht, überlagern sich diese beiden Schutzarten. Nach Ablauf des eingetragenen Design besteht der Urheberrechtsschutz weiter bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). Man darf also nicht davon ausgehen, dass ein eingetragenes Design nach dem Ablauf seiner Schutzfrist in Frankreich frei benutzt werden kann. Umgekehrt ist ein Design in Frankreich urheberrechtlich auch dann geschützt, wenn es gar nicht eingetragen wurde. 

Dies birgt für Wettbewerber ein erhebliches Risiko, denn Urheberechte entstehen durch die Schöpfung eines Werkes, und es gibt kein Werkregister, in dem man nachprüfen könnte, ob ein Werk rechtlich existiert. In der Praxis wird diese Rechtsunsicherheit für Dritte durch die strengen Beweisregeln der französischen Zivilprozessordnung etwas entschärft.

 

Nutzungsverträge über Urheberrechte bedürfen der Schriftform. Sie müssen sehr detailliert alle vorgesehenen Nutzungsarten festlegen. Dies gilt auch für Nutzungsverträge über Design und Software.

 

Ausländischen Firmen, die in Frankreich Urheberrechte erwerben, Nutzungsverträge abschliessen oder neue Produkte anbieten wollen, ist anwaltlicher Rat unbedingt zu empfehlen.